Vereinbarung der Parteien bestätige, dass für den Hofladen kein Pachtzins geschuldet sei, da dieser von der D._____ bezahlt worden sei. Beim Hofladen handle es sich um eine auf lange Dauer angelegte Baute, weshalb es gerechtfertigt sei, auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise ab- -7- zustellen und die Kosten dem Eigentümer der Parzelle zuzuweisen, was auch für die Abschreibung gelte.