Das Baugesuch für den Umbau des Gebäudes sei von C._____ eingereicht worden und sämtliche Rechnungen betreffend den Umbau lauteten auf ihn. Keine Rolle spiele, dass die Rechnungen gemäss Buchhaltung von der D._____ bezahlt worden seien. Dies sei als Privatbezug von C._____ zu werten. Der Hofladen bzw. die getätigten Investitionen seien nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich C._____ zuzuordnen, da der G._____-Kredit von CHF 220'000.00 direkt an diesen ausbezahlt worden sei. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich nicht, wer die vereinbarten Investitionen zu bezahlen habe. Nicht massgeblich sei, dass der im Jahr 2021 (im Rahmen der Hofübergabe) abgeschlossene Kaufvertrag die