4. 4.1. 4.1.1. Die Steuerkommission Q._____ vertritt den Standpunkt, dass der Umbau des Hofladens dem Eigentümer der Liegenschaft, C._____, zuzurechnen sei. 4.1.2. Im Einspracheentscheid führte die Steuerkommission Q._____ dazu aus, der Hofladen sei auf einer Parzelle erstellt worden, deren Eigentümer C._____ sei. Aufgrund des Akzessionsprinzips könnten der Hofladen bzw. die Umbaukosten nicht in der D._____ aktiviert werden, zumal weder Dienstbarkeit noch Baurecht begründet worden seien. Aus demselben Grund fielen die darauf getätigten Abschreibungen ausser Betracht.