3.2. Falls die Rekurrenten mit Antrag 6 geltend machen wollen, dass die Steuerkommission Q._____ die Aufrechnung nicht begründet und damit ihre Begründungspflicht und den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Aufrechnung von CHF 41'789.00 sowohl in der Abweichungsbegründung als auch im Einspracheentscheid detailliert begründet und aufgezeigt hat, wie diese sich zusammensetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs der Rekurrenten auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Antrag 6 wird abgewiesen.