3. 3.1. Was zunächst die Anträge 3 und 5 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abgenommen werden müssen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen (§ 174 Abs. 1 StG). Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 179 Abs. 1 StG) und ist Teil des Anspruchs auf -6- rechtliches Gehör. In diesem Sinne werden die Vorakten und im Rekursverfahren allenfalls neu eingereichte Beweismittel berücksichtigt. Mit Bezug auf Antrag 4 ist darauf hinzuweisen, dass das Spezialverwaltungsgericht das Gesetz von Amtes wegen anwendet.