3) Es seien die bisherigen Eingaben im Veranlagungs- und Einspracheverfahren vollumfänglich als Beweismittel zuzulassen und als Bestandteil der Begründungen zu akzeptieren. 4) Es seien die gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen, nämlich: Handelsregistereintrag, ZGB, OR, LPG, LwG. 5) Es seien die eingereichten Beweismittel; HR Eintrag, Pachtvertrag, Gesellschaftsvertrag, Eingangsbilanz (01.01.2018) und Jahresabschluss (31.12.2018) und die dazu gelieferten Detailunterlagen als Beweismittel anzuerkennen. Gegenteilige Ausführungen der Steuerbehörden seien aus dem Recht zu weisen.