11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerkommission R._____ ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt hat. Die Vorinstanz hat zu Recht eine teilweise Ermessensveranlagung vorgenommen, da die Rekurrenten im Veranlagungsverfahren trotz Mahnung nicht im erforderlichen Ausmass mitgewirkt haben und den Untersuchungsnotstand nicht beseitigt haben. Die Rekurrenten haben den Unrichtigkeitsbeweis der teilweisen Ermessensveranlagung nicht angetreten. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. 12. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.