10.4. Mit Bezug auf das Rekursverfahren ist darauf hinzuweisen, dass im Einspracheverfahren fahrlässig oder vorsätzlich nicht vorgelegte Unterlagen und Beweismittel im Rekursverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können, sofern zuvor eine Aufforderung und ein Hinweis auf die Säumnisfolgen erfolgt ist (§ 194 Abs. 2 StG). Dies war vorliegend der Fall, hat doch das Gemeindesteueramt R._____ in der letzten Mahnung vom 9. September 2022 ausdrücklich auf den Beweismittelausschluss hingewiesen. Die von den Rekurrenten im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen sind somit unbeachtlich. - 14 -