10.3. Die Rekurrenten liessen mit Einsprache vom 22. Dezember 2022 im Wesentlichen die bereits im Veranlagungsverfahren vorgebrachten Ausführungen wiederholen. Ein lückenloser Nachweis der Überweisungen für die Liegenschaft in T._____ wurde nicht erbracht. Es ist daher festzuhalten, dass es die Rekurrenten unterlassen haben, die im Veranlagungsverfahren versäumte Mitwirkungshandlung nachzuholen. Die Rekurrenten haben somit den Unrichtigkeitsbeweis nicht angetreten. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.