letzten Mahnung vom 9. September 2022 zur Einreichung von zusätzlichen Unterlagen aufgefordert und über die Folgen der Nichtabgabe der Unterlagen informiert. Das Gemeindesteueramt R._____ hat damit das Mahnverfahren korrekt durchgeführt. Die Rekurrenten haben demgegenüber keinen lückenlosen Nachweis der Überweisungen des vollen Kaufpreises innert der eingeräumten letzten Frist erbracht. Damit haben sie ihre Verfahrenspflichten verletzt, was einen Untersuchungsnotstand zur Folge hatte. Die Steuerkommission R._____ hat somit zu Recht eine (teilweise) Ermessensveranlagung vorgenommen.