9.4. Mit Schreiben vom 2. April 2022 erklärten die Rekurrenten, dass sie die Überweisungen von ihrem Schweizer Bankkonto über dafür spezialisierte Überweisungsinstitute auf ein T._____ Konto vorgenommen hätten. Daraufhin forderte das Gemeindesteueramt R._____ die Rekurrenten auf, Überweisungsbelege von ihrem Schweizer Bankkonto einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 konnten die Rekurrenten nur vereinzelte Überweisungsbelege einreichen. Damit konnten lediglich Überweisungen von rund einem Drittel des Kaufpreises nachgewiesen werden. Einen lückenlosen Nachweis der Überweisungen des Kaufpreises von ¤ 300'000.00 konnten die Rekurrenten nicht erbringen. Die Rekurrenten wurden mit der