8.4. Die Anordnung einer persönlichen Vorladung liegt im Ermessen einer Veranlagungsbehörde (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 182 StG N 22). Wird darauf verzichtet bzw. wird es als nicht nötig empfunden, zieht das nicht automatisch eine Verletzung der Untersuchungspflicht nach sich. Vorliegend hat die Vorinstanz die Rekurrenten nicht vorgeladen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist darin nicht ersichtlich, zumal die Rekurrenten gemäss § 190 Abs. 2 StG berechtigt waren, eine Vorladung vor die Veranlagungsbehörde zu verlangen und dabei ihre Steuererklärung zu vertreten. Das haben sie jedoch nicht gemacht.