7. Nachfolgend ist einleitend zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt hat (vgl. Erw. 8). Anschliessend ist zu klären, ob die teilweise Ermessensveranlagung zu Recht erfolgt ist (vgl. Erw. 9). Ist das der Fall, muss geprüft werden, ob die Rekurrenten mit der Einsprache den Unrichtigkeitsbeweis angetreten haben (Erw. 10).