Es gebe vorliegend keine Zahlungen von einer Schweizer Bank an die G._____ Bank. Die Rekurrenten hätten deshalb auch keine Überweisungsbelege von einem Schweizer Bankkonto nach T._____ der Vorinstanz zustellen können. Es seien somit keine Verfahrenspflichten von den Rekurrenten verletzt worden, wenn sie der Vorinstanz nicht existente Belege einer Schweizer Bank nicht zugestellt hätten. Die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien daher nicht gegeben gewesen. Weiter wird ausgeführt, dass in der Vermögensvergleichsrechnung die Äufnung des angesparten Betrages von CHF 59'918.00 bis zum 31. Dezember 2017 nicht berücksichtigt worden sei.