6.3. Die Rekurrenten lassen mit Replik geltend machen, dass es vorliegend keinen Untersuchungsnotstand gegeben habe. Der Kaufpreis der Liegenschaft sei unbestritten (¤ 300'800.00 zuzüglich Verkaufsspesen). Die Rekurrenten hätten die Finanzierung der Kaufpreisraten aus eigenen Mitteln durch Zahlungen ab dem Jahr 2015 nachgewiesen. Jede einzelne Überweisung sei dokumentiert. Die Rekurrenten hätten das Geld jeweils von diversen Banken bezogen und dann einen Geldtransfer über in der Schweiz ansässige Transferinstitute nach T._____ vorgenommen. Es gebe vorliegend keine Zahlungen von einer Schweizer Bank an die G.__