6.2. In seiner Vernehmlassung hält das Gemeindesteueramt R._____ fest, dass die Rekurrenten lediglich Geldeingänge auf ein T._____ Konto von einem Geldtransferinstitut nachgewiesen hätten. Woher aber das Geld, welches der Vermittler weitergeleitet habe, gekommen sei, sei von den Rekurrenten nicht belegt worden. Die Rekurrenten hätten nicht belegt, dass sie selbst die Zahlungen von ihrem Schweizer Bankkonto an den Vermittler vorgenommen hätten und dieser das Geld auf das T._____ Konto weitergeleitet habe. Weiter führte das Gemeindesteueramt R._____ aus, dass mit der Einsprache keine Belege, welche den Abfluss vom Schweizer Bankkonto zur Äufnung eines Guthabens in T._____ nachweisen könnten,