_ habe gewusst, dass die Rekurrenten damals nicht fachkundig vertreten gewesen seien. Sie hätte daher die Rekurrenten als Laien bei der Sachverhaltsermittlung unterstützen und die offenen Fragen zusammen mit den Rekurrenten klären müssen. Es seien jedoch weder Abklärungen gemacht noch Rückfragen gestellt worden, nachdem bekannt geworden sei, dass bereits im Jahr 2015, 2016 und 2017 Teilzahlungen nach T._____ geflossen seien. Die Vor-instanz habe ihre Untersuchungspflicht daher -8- nicht gehörig erfüllt und sei insbesondere nicht auf die beiden Schreiben und auf die Beilagen der Rekurrenten eingegangen.