6. 6.1. Mit Rekurs lassen die Rekurrenten an den im Veranlagungs- und Einspracheverfahren vorgebrachten Ausführungen festhalten. Weiter lassen sie geltend machen, dass die Vorinstanz ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht ungenügend erfüllt habe. Die Rekurrenten hätten sich mit grossem Fleiss darum bemüht, den Sachverhalt bezüglich Sperrkonto, Ratenzahlungen und Finanzierung der Liegenschaft in T._____ offen zu legen. Die stellvertretende Leiterin des Gemeindesteueramtes R._____ habe gewusst, dass die Rekurrenten damals nicht fachkundig vertreten gewesen seien.