5.2. Die Vorinstanz hielt mit Einspracheentscheid fest, aus den eingereichten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass am Tag des Liegenschaftserwerbs Zahlungseingänge über den gesamten Kaufpreis erfolgt (von wem sei nicht erkennbar) und gleichentags wieder bezogen worden seien. Dies decke sich nicht mit den bisherigen Ausführungen, wonach die Teilzahlungen über Jahre geleistet worden seien. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Finanzierung der ausländischen Liegenschaft und das damit verbundene Einkommensmanko trotz Aktenergänzung und Mahnung im Veranlagungsverfahren nicht nachgewiesen und belegt worden sei.