5. 5.1. Mit Einsprache liessen die Rekurrenten die Streichung der Aufrechnung des Einkommensmankos von CHF 35'163.00 beantragen. Sie liessen ausführen, dass die Zahlungen in den Jahren 2015 bis 2017 aus ihrem Vermögen auf das T._____ Bankkonto irrtümlicherweise in den Vorperioden 2015, 2016 und 2017 nicht als Vermögen deklariert worden seien. Diese Zahlungen würden nun von der Vorinstanz in der Steuerperiode 2018 als Einkommen besteuert, obschon die Rekurrenten diese Beträge nicht als Einkommen realisiert hätten. Die Nichtdeklaration der Zahlungen als Vermögen in den Jahren 2015 - 2017 seien in einem Nachsteuerverfahren zu -7-