4.4. Mit Verfügung vom 24. November 2022 wurden die Rekurrenten von der Vorinstanz zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 105'500.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 114'600.00) veranlagt. Dabei rechnete die Vorinstanz ermessensweise ein Manko von CHF 35'100.00 aus Vermögensvergleich als "Weitere Einkünfte" auf. 4.5. In der Abweichungsbegründung wurde unter anderem folgendes festgehalten: