3. Die Rekurrenten beantragen einerseits die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz und anderseits verlangen sie die Anweisung, wie das Einkommen und Vermögen im erneuten Einspracheverfahren festzulegen seien. Im Rekursverfahren ist wie ausgeführt (vgl. Erw. 2) lediglich der Nichteintretensentscheid zu prüfen. Insofern ist auf die über die Rückweisung hinausgehenden Anträge (Ziff. 1.1 und 1.2) nicht einzutreten.