1. Die Veranlagungsverfügung vom 20. Dezember 2021 und der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2023 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Steueramt Q._____ (mit Rekurs [inkl. Beilagen]) Rechtsmittelbelehrung