_ den Rekurrenten im Veranlagungsverfahren weder aufgefordert hat, sich zur Vermögensvergleichsrechnung zu äussern, noch eine fehlende Stellungnahme gemahnt hat, wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör des Rekurrenten verletzt. Damit leidet die Veranlagung an einem schweren Verfahrensfehler. 7.2. Die Heilung des festgestellten Mangels im Einsprache- und Rekursverfahren fällt gemäss der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsge- - 11 -