7.1.2. Das Steueramt Q._____ hat im Veranlagungsverfahren den Rekurrenten nicht aufgefordert, sich zur Vermögensvergleichsrechnung (mit Einkommensmanko von CHF 70'000.00) zu äussern. Vermögensvergleiche sind – um das rechtliche Gehör zu wahren – stets vorgängig den steuerpflichtigen Personen zur Stellungnahme vorzulegen – unabhängig davon, ob die Veranlagung vollständig oder teilweise nach Ermessen vorgenommen wurde. Indem das Steueramt Q._____ den Rekurrenten im Veranlagungsverfahren weder aufgefordert hat, sich zur Vermögensvergleichsrechnung zu äussern, noch eine fehlende Stellungnahme gemahnt hat, wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör des Rekurrenten verletzt.