(vgl. zum Ganzen: AGVE 1996 S. 220, mit Hinweisen; VGE vom 23. Januar 2008 [WBE.2007.342]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 191 StG N 36). 6.5. Das Steueramt Q._____ hat im Veranlagungsverfahren bei der SVA Aargau Auszüge aus den individuellen Konten (IK) des Rekurrenten einverlangt. Gestützt darauf konnten die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt werden. Diese wurden in den Vermögensvergleich übernommen. Insofern wurden zumindest die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht nach Ermessen festgesetzt. Es handelt sich somit vorliegend um eine teilweise Ermessensveranlagung.