5. Die Steuerkommission Q._____ hat im Veranlagungsverfahren diverse Aufrechnungen zum steuerbaren Einkommen vorgenommen, darunter ein Einkommensmanko aus Vermögensvergleichsrechnung von CHF 70'000.00 (Veranlagungsverfahren) bzw. CHF 20'000.00 (Einspracheverfahren). 6. 6.1. Nach § 190 Abs. 1 StG prüft die Steuerbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (§ 191 Abs. 3 StG).