Betreffend der Darlehensforderung gegenüber B._____ wurde ausgeführt, dass der Rekurrent zwar erstmals im Rekursverfahren Unterlagen dazu eingereicht habe. Mit diesen sei der Bestand einer Darlehensforderung in diesem Umfang jedoch nicht eindeutig nachgewiesen worden. Zudem sei aus den Wertschriften- und Guthabenverzeichnissen der Steuererklärungen 2018 und 2019 keine Darlehensforderung hervorgegangen. -8-