Abschliessend machte der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass gegen die Aufrechnung der geldwerten Leistungen im Verfahren der C._____ GmbH Einsprache erhoben worden sei. Die Veranlagungsverfügung sei nicht rechtskräftig. Es sei daher lediglich der unbestrittene Anteil von CHF 41'000.00 bzw. aufgrund des Teilbesteuerungsverfahrens CHF 20'500.00 als geldwerte Leistung beim Rekurrenten als Einkommen aufzurechnen. 4.3.2. In seiner Vernehmlassung hält das Steueramt Q._____ an der Aufrechnung der Privatanteile Spesen und Naturalbezüge fest.