D._____ verfüge nicht über eine Küche und den Gästen würden keine Mahlzeiten serviert. Es handle sich nicht um ein klassisches Restaurant, sondern es würden nur Getränke ausgegeben und am Morgen gebe es noch Gipfeli auf den Tischen. Da er wegen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt im Restaurant anzutreffen sei, habe er nur wenige Eigenkonsumationen vorgenommen. Von der Vorinstanz sei der ordentliche Privatanteil für Restaurants mit Mahlzeiten angewendet worden. Da keine funktionierende Küche zur Verfügung stehe und auch kein Angebot an Esswaren bestehe, sei der Privatanteil auf die Getränke zu reduzieren.