4.3. 4.3.1. Mit Rekurs machte der Rekurrent geltend, Aufrechnungen und geldwerte Leistungen an Beteiligungsinhaber seien im Rahmen einer Gewinnvorwegnahme als privilegierte Dividenden bei den Anteilsinhabern zu besteuern. Die Aufrechnung der Vorinstanz von CHF 1'500.00 als Privatanteil Spesen werde nicht bestritten, jedoch die Qualifikation als ordentliches Erwerbseinkommen. Diese Leistung sei mit der privilegierten Dividendenbesteuerung zu erfassen.