Daneben sei ein Restaurantbetrieb in der Form einer Einzelunternehmung geführt worden. Aufgrund des Verhältnisses von Spesen zu Lohn akzeptiere die Vorinstanz ohne Präjudiz für Folgeperioden CHF 1'500.00 als nicht steuerbare Spesen und qualifiziere CHF 1'500.00 als steuerbares Lohneinkommen.