__) setzte die Vorinstanz ermessensweise auf CHF 25'000.00 fest. Zudem wurde dem Rekurrenten gestützt auf einen Vermögensvergleich ein Einkommensmanko von CHF 70'000.00 zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. Insgesamt ergaben sich daraus Einkünfte von CHF 128'500.00. Nach Abzug des Pauschalbeitrages für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien von CHF 2'000.00 resultierte ein steuerbares Einkommen von CHF 126'500.00. 4.2. 4.2.1. Die am 3. Januar 2022 beim Steueramt Q._____ eingegangene Steuererklärung 2020 wurde zu Recht als Einsprache behandelt. Der Rekurrent de- -5-