4. 4.1. Nachdem der Rekurrent trotz Mahnung die Steuererklärung 2020 nicht eingereicht hatte, nahm die Steuerkommission Q._____ mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 eine teilweise Ermessensveranlagung vor. Für die Bestimmung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit forderte das Steueramt Q._____ bei der SVA Aargau Auszüge aus den individuellen Konten (IK) des Rekurrenten ein. Gestützt darauf legte die Steuerkommission Q._____ die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 33'500.00 fest. Die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (EU D._____) setzte die Vorinstanz ermessensweise auf CHF 25'000.00 fest.