2. Mit Vernehmlassung beantragte das Steueramt Q._____ die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 der C._____ GmbH. Da zum Urteilszeitpunkt eine rechtskräftige Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 der C._____ GmbH vorliegt, ist der Antrag auf Sistierung gegenstandslos geworden.