7. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 sandte das KStA den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid der C._____ GmbH betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 dem Spezialverwaltungsgericht zu. Zudem wurde neu eine teilweise Gutheissung des Rekurses beantragt. 8. A._____ hat keine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).