1. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 nach Ermessen zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 126'500.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden dem steuerbaren Einkommen unter anderem ermessensweise ein Einkommensmanko nach Vermögensvergleich von CHF 70'000.00, Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 33'500.00 und Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 25'000.00 hinzugerechnet. Die Vermögensvergleichrechnung wurde A._____ mit der Veranlagungsverfügung eröffnet.