13. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten gemessen an ihren Anträgen zu rund 3.5 %. Dies wird praxisgemäss einem vollständigen Unterliegen gleichgestellt (vgl. VGE vom 2. Februar 2011 [WBE.2010. 333]). Somit haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 32 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das steuerbare Einkommen wird auf CHF 433'200.00 (davon qualifizierter Beteiligungsertrag von CHF 320'000.00) festgelegt.