Die Aufrechnung von CHF 11'535.00 lässt sich jedoch nicht aus der rechtskräftigen Veranlagung der A._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 herleiten und ist auch nicht mit der Veranlagung 2014 der A._____ zu begründen, weshalb sie zu streichen ist. Im Vermögen der Rekurrenten sind für die Steuerperiode 2015 nicht nur die Anteile der A._____, sondern auch diejenigen der F._____ AG zu besteuern, da ein Übertragungszeitpunkt der Aktien der F._____ AG bereits vor 2016 von den Rekurrenten nicht nachgewiesen werden konnte und diese der entsprechenden Vermögensallokation zugestimmt haben.