12. 12.1. Zusammenfassend ist die Steuerkommission Q._____ aufgrund der rechtskräftigen, nicht angefochtenen Veranlagungen der Gesellschaften und der fehlenden Mitwirkung der Rekurrenten zu Recht davon ausgegangen, dass geldwerte Leistungen an die Rekurrenten im Betrag von CHF 320'000.00 erfolgt sind.