11.2. Die Frage, ob und in welcher Höhe in der Steuerperiode 2015 eine geldwerte Leistung an die Rekurrenten erfolgt ist, wurde vorstehend geprüft. Als Zwischenergebnis wurde festgestellt, dass die Übertragung der Aktien der F._____ AG von den Rekurrenten an D._____ frühestens per 1. Januar 2016 erfolgt ist. Auf diese Erwägungen kann bezüglich der vermögenssteuerlichen Zuordnung der Anteile der F._____ AG verwiesen werden (Erw. 7.1. bis 7.7.). Somit bleibt es dabei, dass die Anteile der F._____ AG per tt.mm. 2015 im Vermögen der Rekurrenten zu versteuern sind. Dies gilt umso mehr, als die Rekurrenten diesem Vorgehen im Laufe des Rekursverfahrens zugestimmt haben.