Andererseits ist auch das KStA JP in der Veranlagung der A._____ für die Steuerperiode 2015 nicht von einer (zusätzlichen) Aufrechnung von CHF 11'535.00 ausgegangen. Stattdessen wurde die A._____ mangels eingereichter Steuererklärung für die Steuerperiode 2015 (vollumfänglich) nach Ermessen mit einem Gewinn von CHF 20'000.00 veranlagt. Allfällige Privatanteile Auto waren in diesem ermessensweise festgesetzten Gewinn, der zur geldwerten Leistung an den Rekurrenten in gleicher Höhe geführt hat, bereits enthalten. Auch deshalb war die (zusätzliche) Aufrechnung von CHF 11'535.00 in der Steuerperiode 2015 nicht angezeigt.