10.3. Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass sich eine Aufrechnung für einen Privatanteil Auto ebenso wie die daraus resultierende geldwerte Leistung an den Anteilsinhaber nicht allein damit begründen lässt, dass eine identische Aufrechnung in der Vorperiode erfolgt sei. Vielmehr ist für jede Steuerperiode anhand der konkreten Umstände und eingereichten Unterlagen zu beurteilen und zu begründen, weshalb eine geldwerte Leistung angenommen wird. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.