Wie sich aus der Veranlagung 2014 der A._____ ergab, waren dem deklarierten Gewinn von CHF 101'590.00 der genannte Betrag von CHF 11'535.00 (Privatanteil Auto) sowie CHF 31'000.00 (nicht verbuchte Forderungen an Gesellschafter) hinzugerechnet worden. Anders als in der Steuerperiode 2015 war der steuerbare Gewinn per 2014 somit nicht vollständig nach Ermessen festgelegt worden. 10.2. Der Abweichungsbegründung mit dem Vermerk "Privatanteil Auto (analog Vorjahresentscheid)" lässt sich entnehmen, dass die Steuerkommission Q._____ die Aufrechnung von CHF 11'535.00 allein deshalb vorgenommen hat, weil eine solche Aufrechnung in der Steuerperiode 2014 erfolgt ist.