9.7. Vor diesem Hintergrund kommt den rechtskräftigen Veranlagungen der F._____ AG und der A._____ für die Steuerperiode 2015 eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Obwohl kein Aufrechnungsautomatismus besteht, müssen sich die Rekurrenten demnach die Rechtskraft sowie die Nichtanfechtung beider Veranlagungen nach Treu und Glauben anrechnen lassen. Es stand den Rekurrenten im vorliegenden Verfahren frei, dieses gewichtige Indiz durch substanziiertes Bestreiten zu entkräften. Jedoch hätten dazu die ordnungsgemäss geführten Buchhaltungen beider Gesellschaften für das Geschäftsjahr 2015 vorgelegt werden müssen. Nur so hätten die tatsächlichen Geschäftsvorgänge überprüft werden können.