Weiter fällt auf, dass auf beiden Konten Barbezüge im Umfang von rund CHF 450'000.00 getätigt wurden. Zwar sind viele dieser Bezüge im Buchungstext mit einer Nummer und dem Buchstaben [...] (auf dem CHF Konto) oder [...] (auf dem EUR Konto) gekennzeichnet. Mangels Belegen (erforderlich wäre eine unterzeichnete Quittung derjenigen Partei, die den Bargeldbetrag erhielt) ist es dennoch nicht möglich, diese Barauszahlungen einem Empfänger zuzuordnen. Die Rekurrenten vermögen den diesbezüglichen Sachverhalt mit ihren Vorbringen (oben Erw. 4.6.4) nicht zu erhellen, legen sie doch Rechnungen vor, die augenscheinlich von der - 27 -