Der Steuerpflichtige kann sich somit nicht seiner Verantwortung entziehen, indem er auf die fehlerhaften Handlungen des Vertreters verweist. Vielmehr steht er im Aussenverhältnis gegenüber den Steuerbehörden weiterhin in der Pflicht, im Steuerveranlagungsverfahren mitzuwirken, auch wenn er die dafür erforderlichen Tätigkeiten im Innenverhältnis an einen Dritten delegiert hat. Deshalb spielt keine Rolle, dass der Vertreter allenfalls fehlerhaft gehandelt hat, weil die Handlungen des Vertreters dem Steuerpflichtigen als seine eigenen angerechnet werden (vgl. VGE vom 2. Mai 2012 [WBE.2011.380], Erw. 1.3.). Ein sofortiges Einschreiten des Rekurrenten wäre notwendig gewesen.