Diese Pflicht hatte er offensichtlich an einen Dritten delegiert, der seiner Aufgabe gemäss den Schilderungen der Rekurrenten nur ungenügend bzw. gar nicht nachgekommen ist. Dies mag durchaus zutreffen, braucht aber nicht weiter geprüft zu werden. Denn aus steuerrechtlicher Sicht sind die Handlungen und Unterlassungen des Vertreters dem Steuerpflichtigen anzurechnen. Der Steuerpflichtige kann sich somit nicht seiner Verantwortung entziehen, indem er auf die fehlerhaften Handlungen des Vertreters verweist.