8.6. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Steuerkommission Q._____ die rechtskräftigen, nicht angefochtenen Veranlagungen der Gesellschaften mit erfolgten Ausschüttungen als genügendes Indiz für tatsächlich erfolgte geldwerte Leistungen beim Anteilsinhaber erachtet und entsprechende Aufrechnungen vorgenommen hat. Da die Vorinstanz die geldwerten Leistungen bei gegebener Aktenlage zu Recht als erwiesen erachtet hat, treffen die Vorwürfe der Rekurrenten, die Aufrechnungen seien offensichtlich unrichtig und willkürlich, nicht zu. Vor diesem Hintergrund fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz (Eventualantrag als Teil von Antrag 2) ausser Betracht.