Dieser Sachverhalt unterscheidet sich massgeblich von den vorliegenden Umständen, bei denen die Rekurrenten trotz mehrfacher Aufforderung bezüglich geldwerter Leistungen zumindest bis zum Einspracheentscheid nicht mitgewirkt und keine weiteren Unterlagen eingereicht haben. Eine weitergehende Prüfung war der Vorinstanz somit nicht möglich.